Satzung des Vereins für Behindertenarbeit

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Behindertenarbeit e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Hachenburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen.
  3. Der Verein ist dem Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes angeschlossen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfen für Menschen mit einer Behinde-rung.
  2. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, alle Maßnahmen zu fördern, welche die Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderung denen der Menschen ohne Behinderung weitgehend angleichen (Normalisierung), um eine Integration in das alltägliche Leben zu erreichen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die Bereitstellung von ambulanten und teilstationären Angeboten sowie statio-nären familienorientierten Wohnstätten für behinderte Jugendliche und Er-wachsene mittels Bau, Kauf oder Miete geeigneter Immobilien
    b) die Hilfe bei der Suche nach geeigneten Arbeitsmöglichkeiten im ungeschütz-ten Bereich, z. B Landwirtschaft und Handwerk
    c) das Schaffen solcher Angebote oder Eingehen entsprechender Beteiligungen
    d) die Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung eines besseren Verständnisses für die besonderen Probleme von Menschen mit Behinderung

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins, darunter auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des entsprechenden Beschlusses der MV.
    Die Zahlung erfolgt per Lastschrifteinzug. Bei Zahlung gegen Rechnung wird eine Pauschale für den Verwaltungsaufwand erhoben, die von der Mitgliederversamm-lung festgesetzt wird.
  2. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein darüber hinaus durch:
    a) Leistungen der öffentlichen Hand
    b) Erlöse aus Beteiligungen
    c) Geld- und Sachspenden
    d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
    e) sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei natürlichen Personen durch Tod
    b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    c) durch schriftliche Austrittserklärung mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres
    d) durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen schwer verstoßen hat.
    e) mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung 1 Jahr im Rückstand bleibt, ohne dass der Rückstand schriftlich gestundet wurde. Im Mahnschreiben muss auf den drohenden Ausschluss hingewiesen werden.
  5. Für das Ausschlussverfahren gilt:
    a) vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
    b) ein Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes
    c) der Ausschluss mit dessen Begründung ist dem Mitglied durch einen einge-schriebenen Brief mitzuteilen
    d) gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruches zu. Die-ser hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch eingeschriebenen Brief an die/den Vorsitzende(n) des Vorstands zu er-folgen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
    e) über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu deren Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedes
  6. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ein-zuberufen, wenn der Vorstand es nach Lage der Sache für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins einen entsprechenden, schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand stellt.
  2. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorstandsvorsitzende/n, bei deren / dessen Verhinderung durch die/den stv. Vor-sitzende(n) mittels schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit ei-ner Frist von mindestens zwei Wochen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
    a) Wahl der/des 1. Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
    b) Wahl von 2 Kassenprüfer(n)(innen), deren Amtszeit mit der des Vorstands iden-tisch ist
    c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    e) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresab-rechnung
    f) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
    g) Entlastung des Vorstandes
    h) Verwendung des Gewinns im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke
    i) Entscheidung über den Einspruch im Ausschlussverfahren gemäß § 5 Ab-satz 5. e) dieser Satzung
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen im Allgemeinen nach der Mehr-heit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungül-tige Stimmen sind nicht mitzuzählen.
  3. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Ver-eins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung, die den Zweck des Vereins ändert, bedarf der Bestätigung durch eine erneut zu diesem Zweck einzuberufende Mit-gliederversammlung.
  4. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
  5. Satzungsanpassungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangt werden, können vom Vorstand unter gleichzeitiger Unterrichtung der Mitglieder vorgenommen werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmit-gliedern. Die zwei weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichzeitig stellvertretende Vorsitzende.
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, höchstens auf 3 Jahre, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins und seiner Beteiligungen können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß ge-wählt ist.
  5. Die/der 1. Vorsitzende ist ebenso wie jede/r der stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretungsmacht wird jedoch insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen, die den Verein vermö-gensrechtlich zu Leistungen von mehr als € 5.000 für den Einzelfall verpflichten oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, unter dem Namen des Vereins nur von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen abgeschlossen werden können.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied selbst berufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab-gelehnt
  8. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll erfasst, welches von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Diese kann der Vorstand auf die/den Vorsitzende/n übertragen. Zu diesem Zweck ist tung abzuschließen.
  2. Zu den Vorstandsaufgaben und -befugnissen gehören außerdem:
    a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.
    b) die Festlegung und Durchführung des Programms zur Verwirklichung des Ver-einszwecks nach § 2 der Satzung
    c) die Aufstellung des Haushaltsplanes
    d) die Aufstellung des Stellenplanes
    e) der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen
    f) die Verwaltung des Vereinsvermögens

§ 11 Geschäftsführung

  1. Wird die Geschäftsführung nicht der /dem Vorsitzenden übertragen, so kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn einstellen.
  2. Sie/Er nimmt an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und erhält für ihre/seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohl-fahrtsverband (DPWV) Landesverband Rheinland-Pfalz / Saarland e.V., der es un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gültigkeit

Diese Satzung wurde beschlossen am 19.11.2018 in 57627 Hachenburg und er-setzt die zuletzt gültige Fassung.